Tag der Demokratie: Für ein selbstbestimmtes Leben!

Kickoff der Inklusions-Initiative: So soll die Bundesverfassung angepasst werden.

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Der 15. September ist der internationale Tag der Demokratie. Mit dem Verein Tatkraft haben wir interessierte Personen, Netzwerke und Organisationen eingeladen, beim Kickoff der Inklusions-Initiative dabei zu sein. Wir freuen uns, dass über 70 Personen in Bern dabei sind.

Die Inklusions-Initiative fordert Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen und will ihnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Machbar ist dies, durch einen freien Zugang zu vollumfänglicher Assistenz. Trotz Uno-Konvention und Bundesgesetz sind diese Grundrechte noch in weiter Ferne.

Warum braucht es eine Inklusions-Initiative?

In der Schweiz leben rund 1.8 Millionen Menschen mit Behinderungen (Quelle: BfS 2016). Dank unserem System der Sozialversicherungen erhalten viele unter ihnen individuelle Unterstützung. Trotzdem stossen viele Menschen mit Behinderungen tagtäglich auf zahlreiche Barrieren, die ihre autonome Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich erschweren oder sogar verunmöglichen. Unsere Gesellschaft ist in vielerlei Hinsicht nicht für Menschen mit Behinderungen gedacht. Sie ist nicht inklusiv.

Die Schweiz hat seit 22 Jahren ein Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung in der Verfassung, verfügt über ein Behindertengleichstellungsgesetz und hat die UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) ratifiziert. Die bestehenden rechtlichen Grundlagen genügen aber offensichtlich nicht, damit Menschen mit Behinderungen dieselben Rechte wie Nichtbehinderten garantiert werden. Bis heute ist für Menschen mit Behinderungen die Gleichstellung, ein selbstbestimmtes Leben und der Zugang insbesondere zu Arbeit, Bildung, Gebäuden, Verkehr, politischer Partizipation und Dienstleistungen nicht sichergestellt.

Wem nützt die Inklusions-Initiative?

Die Inklusions-Initiative soll ein Schritt in eine inklusive Gesellschaft sein, die Behinderungen und Krankheiten als Teil des Menschseins anerkennt und konsequent mitdenkt. Menschen mit Behinderungen oder mit chronischen Erkrankungen machen rund 20 Prozent der Bevölkerung aus (Quelle: BfS 2016).

Diese Zahl kommt vielen Nichtbetroffenen oft zu hoch vor. Doch nicht jede Behinderung oder chronische Erkrankung ist von aussen oder auf den ersten Blick sichtbar. Zudem werden fast alle Menschen mit dem Älterwerden früher oder später von einer oder mehreren Behinderungen betroffen sein. So nützt die Inklusions-Initiative schlussendlich der gesamten Gesellschaft.

Wer steht hinter der Inklusions-Initiative?

Die Inklusions-Initiative soll getragen werden von einem überparteilichen, breiten Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen Netzwerken, von Menschen mit Behinderungen, Fachorganisationen und Verbänden. Ein Ziel der Initiative ist, dass betroffene Menschen bei der Organisation und der Erarbeitung der Initiative involviert sind und ihre Bedürfnisse und Anliegen direkt einbringen können.

An der Vorbereitung der Initiative waren AGILE.CH, Inclusion Handicap, der Verein Tatkraft und die Stiftung für direkte Demokratie beteiligt.

Initiativtext der Inklusions-Initiative

Den Initiativ-Texts stellt Mitautor Markus Schefer an der Kickoff-Veranstaltung am 15. September vor. Er ist Professor für öffentliches Recht an der Universität Basel und Mitglied des UNO-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Durch eine Anpassung unserer Bundesverfassung sollen die Rechte von Menschen mit Behinderungen gestärkt werden. Sie sollen wie alle anderen Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Wo nötig sollen ihnen die dafür erforderlichen Unterstützungsmassnahmen gewährt werden.

Der erste Entwurf des Initiativtextes wurde in Zusammenarbeit mit Caroline Hess-Klein, Inclusion Handicap, und im Austausch mit Selbstvertreter:innen verfasst.

So soll die Bundesverfassung angepasst werden

In Artikel 8 der Bundesverfassung soll deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Gesetzgeber die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sicherstellen muss. Ebenfalls muss garantiert werden, dass Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf die nötigen Vorkehrungen haben.

In Artikel 13 der Bundesverfassung soll festgelegt werden, dass Menschen mit Behinderungen bei der Bestimmung ihrer Wohnform und ihres Wohnorts Anspruch auf die gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen haben. Bei Bedarf sollen sie die hierzu nötige Unterstützung erhalten. Menschen mit Behinderung sollen wählen können, wo sie wohnen, mit wem sie wohnen und wer sie im Alltag unterstützt. Die Initiative will für Menschen mit Behinderungen nicht mehr und nicht weniger, als was für alle anderen Menschen ohne Behinderung in der Schweiz schon lange Realität ist.

Artikel 112 b und c der Bundesverfassung sollen zusammengenommen und umformuliert werden. Die neue Bestimmung soll als Grundlage dienen für die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen, mit denen Menschen mit Behinderungen und betagte Menschen , selbstbestimmt und mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen am Leben der Gesellschaft teilnehmen können. Der Bund kann dafür Mittel der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

Der Initiativtext im Wortlaut (Entwurf für Vernehmlassung)

Art. 8 BV

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz stellt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen insbesondere in Arbeit, Bildung, Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport sicher. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf die dafür erforderlichen Vorkehren, wie etwa personelle und technische Assistenz.

Art. 13 BV

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Menschen mit Behinderungen haben bei der Bestimmung ihrer Wohnform und ihres Wohnorts Anspruch auf die gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen und auf die dafür erforderlichen Vorkehren.

3 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 112b BV

1 Bund und Kantone richten Geld- und Sachleistungen aus, damit betagte Menschen und Menschen mit Behinderungen autonom und mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen am Leben der Gesellschaft teilnehmen können. Der Bund kann Mittel der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

2 Der Bund legt die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen sowie ihre Zusammenarbeit fest und regelt die Grundsätze der kantonalen Geld- und Sachleistungen. Er kann Bestrebungen der Kantone mit Mitteln der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fördern.

3 Bund und Kantone legen Art und Umfang ihrer Geld- und Sachleistungen fest.

Hinweis: Die neuen oder veränderten Teile sind unterstrichen dargestellt. Der Text befindet sich in der öffentlichen Vernehmlassung und wird anschliessend der Bundeskanzlei zur Prüfung eingereicht.

 

Stiftung für direkte Demokratie

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